Erbe oder Schenkung: Immobilie richtig übertragen
Veröffentlicht am 19. Oktober 2026 · Immotion Real Estate
Die Weitergabe der eigenen Immobilie an die nächste Generation ist eine weitreichende Entscheidung. Viele Eigentümer in Korschenbroich, Kaarst und dem gesamten Rhein-Kreis Neuss stellen sich die Frage: Soll das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung bereits zu Lebzeiten verschenkt oder erst im Erbfall übertragen werden? Beide Wege bieten spezifische Vorzüge, bergen aber auch rechtliche und steuerliche Besonderheiten.
Eine fundierte Planung hilft dabei, Streitigkeiten in der Familie zu vermeiden und die Steuerlast für die Nachkommen spürbar zu reduzieren.
Schenkung zu Lebzeiten: Freibeträge strategisch nutzen
Ein wesentlicher Vorteil der vorzeitigen Schenkung liegt in der wiederholten Nutzung der steuerlichen Freibeträge. Nach geltendem Steuerrecht können diese Freibeträge alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden.
Für nahe Verwandte gelten folgende Steuerfreibeträge bei Erbschaft und Schenkung:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro pro Elternteil
- Enkelkinder: 200.000 Euro
- Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verheiratete Partner: 20.000 Euro
Immobilien im Rhein-Kreis Neuss weisen vielerorts ein stabiles und gehobenes Wertniveau auf. Ein freistehendes Haus in gewachsenen Lagen von Korschenbroich oder Kaarst erreicht häufig Verkehrswerte, die den Freibetrag für ein einzelnes Kind überschreiten. Durch eine schrittweise Übertragung – etwa in Tranchen über mehrere Zehnjahreszeiträume hinweg – lässt sich die Entstehung von Schenkungsteuer oft vollständig vermeiden.
Absicherung im Alter: Nießbrauch und Wohnrecht
Wer seine Immobilie zu Lebzeiten überträgt, muss nicht zwingend ausziehen oder auf Erträge verzichten. Es gibt bewährte rechtliche Instrumente, um die bisherigen Eigentümer abzusichern:
- Lebenslanges Wohnrecht: Sie behalten das Recht, die Immobilie oder bestimmte Gebäudeteile mietfrei bis an Ihr Lebensende zu bewohnen.
- Nießbrauchrecht: Dieses Recht geht über das bloße Wohnen hinaus. Als Nießbraucher dürfen Sie die Immobilie nicht nur selbst nutzen, sondern auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten.
Zudem mindert ein eingetragenes Wohn- oder Nießbrauchrecht den steuerlichen Wert der Schenkung, da der Kapitalwert dieses Rechts vom Immobilienwert abgezogen wird. Dies kann die Steuerlast für den Beschenkten nochmals deutlich senken.
Ergänzend empfiehlt sich die Vereinbarung von Rückfallklauseln im Notarvertrag. Diese stellen sicher, dass die Immobilie unter bestimmten Bedingungen – etwa bei einer Insolvenz oder dem vorzeitigen Ableben des Beschenkten – an den Schenkenden zurückübertragen werden kann.
Der Erbfall: Was passiert ohne vorherige Schenkung?
Entscheiden sich Eigentümer gegen eine vorzeitige Übergabe, geht das Vermögen erst mit dem Ableben über. Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Dies führt häufig zur Entstehung einer Erbengemeinschaft, wenn mehrere Kinder oder Verwandte gemeinsam erben.
Erbengemeinschaften müssen Entscheidungen über Verwaltung, Sanierung oder Verkauf der Immobilie grundsätzlich einstimmig treffen. Weichen die Interessen voneinander ab – beispielsweise, weil eine Partei selbst einziehen möchte, während andere die Auszahlung ihres Anteils fordern –, führt dies nicht selten zu langwierigen Konflikten oder im Extremfall zur Teilungsversteigerung.
Ein klar formuliertes Testament oder ein notarieller Erbvertrag schafft hier Eindeutigkeit und schützt die Erben vor unnötigen Auseinandersetzungen.
Das Familienheim: Sonderregelungen für Ehepartner und Kinder
Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Privilegien für das selbstgenutzte Familienheim vor:
- Ehepartner können das gemeinsame Wohnhaus erbschaftsteuerfrei übernehmen, wenn sie nach dem Erbfall mindestens zehn Jahre lang selbst darin wohnen bleiben.
- Kinder profitieren von einer ähnlichen Steuerbefreiung, sofern die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt und die Zehnjahresfrist zur Eigennutzung eingehalten wird.
Wird die Immobilie innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, es sei denn, zwingende Gründe (z. B. ein schwerer Pflegefall) machen den Auszug unvermeidbar.
Alternative: Immobilienverkauf und gezielte Vermögensaufteilung
Nicht jede Immobilie eignet sich für eine problemlose Übertragung an mehrere Nachkommen. Wenn ein Haus nicht geteilt werden kann oder ein hoher Sanierungsbedarf besteht, kann ein Verkauf zu Lebzeiten die pragmatischere Lösung sein. Der erzielte Erlös lässt sich anschließend unkompliziert und transparent unter den Erben aufteilen.
Vor jeder Entscheidung – ob Schenkung, Testament oder Verkauf – ist eine realistische und marktgerechte Wertermittlung der Immobilie unverzichtbar. Ein regional verwurzelter Makler kann den aktuellen Marktwert fundiert bestimmen. Für die steuerliche und juristische Gestaltung sollte stets ein Steuerberater oder Notar hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Wie oft können die Freibeträge bei einer Schenkung genutzt werden?+
Die gesetzlichen Steuerfreibeträge für Schenkungen können alle zehn Jahre vollständig neu ausgeschöpft werden.
Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch?+
Ein Wohnrecht erlaubt lediglich das mietfreie Bewohnen der Immobilie. Ein Nießbrauchrecht erlaubt zusätzlich, die Immobilie zu vermieten und die daraus resultierenden Einnahmen zu behalten.
Wann fällt Erbschaftsteuer auf das selbstgenutzte Familienheim an?+
Ehepartner und Kinder können das Familienheim steuerfrei erben, wenn sie unverzüglich einziehen und die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst als Hauptwohnsitz nutzen (für Kinder gilt die Befreiung bis maximal 200 qm Wohnfläche).
